In Betrieben spielt inzwischen das Thema Mobbing eine besondere Rolle. Dabei kann es zu psychischen und physischen Belästigungen beispielsweise unter Mitarbeitern kommen.
Unter Mobbing ist eine systematische Benachteiligung und Ausgrenzung einzelner Beschäftigter mit dem Ziel, sie aus der Abteilung oder dem Betrieb hinauszuekeln, zu verstehen.
Entsprechende Verhaltensweisen von Mitarbeitern stören jedoch den betrieblichen Frieden und die betriebliche Ordnung. Diese sind daher zu unterlassen. Ob eine Verhaltensweise dem Bereich Mobbing zuzuordnen ist, hängt unter anderem davon ab, ob ein rechtlich erlaubtes und deshalb hinzunehmendes Verhalten eines Kollegen vorliegt; mithin ist auf den Einzelfall zu schauen. Jedenfalls dürfen Mitarbeiter untereinander kein persönlichkeitsverletzendes Verhalten zeigen. Dies kann zu einer Beendigung der Beschäftigung des „Verletzers“ führen.
Der betroffene Arbeitnehmer könnte im Wege einer einstweiligen Verfügung oder Klage auf Unterlassung persönlichkeitsverletzender Beschäftigung vorgehen.
Der Arbeitgeber, der die Persönlichkeitsverletzung behauptet, muss das verletzende und einem Mobbing zuzuordnende Verhalten seines Arbeitnehmers auch beweisen.
Der Arbeitgeber darf zum Schutz der betrieblichen Ordnung Überwachungsmaßnahmen einleiten und Kontrollen durchführen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer die Überwachungen und die Kontrollen seines Arbeitgebers entsprechend zu dulden. Dabei sind selbstverständlich die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes zu beachten.
Würde der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mobben, würde er sich schadensersatzpflichtig machen, denn er würde eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzen.
Wenn die systematische Benachteiligung (siehe zur Definition oben) an ein Merkmal des § 1 AGG anknüpft, liegt eine sogenannte Belästigung vor (Rechtsfolge: wie bei einer Diskriminierung, auch Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile).
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Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.