Wenn der Arbeitnehmer mit der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung Kündigungsschutzklage erheben, wobei dies sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung gilt.
Daher ist es für den Arbeitnehmer wichtig, die Dreiwochenfrist nicht zu versäumen. Würde er die Frist versäumen, würde er auch alle Chancen vor Gericht verlieren.
Im Falle der Fristversäumnis gilt die ordentliche Kündigung als von vornherein rechtmäßig. Entsprechendes gilt für die außerordentliche Kündigung. Bei ihr wird unterstellt, dass die Voraussetzungen vorlagen. Dies ergibt sich aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG. In Ausnahmefällen könnte § 4 KSchG einschlägig sein.
Zwar kann der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage selbst verfassen oder bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts vorsprechen, die die Klage protokollieren würde, jedoch ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Arbeitsrecht, zu empfehlen.
Mitglieder einer Gewerkschaft können sich auch von einem Rechtssekretär der gewerkschaftlichen Rechtsschutz-GmbH vertreten lassen.
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Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.