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Entgelt

Beim Arbeitsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag.


Der Arbeitnehmer ist verpflichtet die Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitskraft am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in geeigneter Weise zur Verfügung stellen. Die Arbeitsleistung muss vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmen erteilt werden.


Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Vergütungspflicht. Dabei muss der Arbeitgeber auch dann das Entgelt zahlen, wenn die Arbeiten nicht erbracht werden kann, weil es beispielsweise zu einem Stromausfall kommt, denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber gerät in diesem Fall in Annahmeverzug. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann er auf Zahlung des Lohnes verklagt werden.

 

 

 

Für den Arbeitgeber besteht auch die Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach dem Entgelt­fort­zahlungs­gesetz. Weist der Arbeitnehmer nach, dass er krank ist und wird die Krankheit durch eine Arbeits­unfähig­keitsbescheinigung, also ein ärztliches Attest nachgewiesen, hat der Arbeitnehmer zudem die Krankheit nicht verschuldet, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In diesem Falle muss der Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen den Betrag fortzahlen, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Anwesenheitsprämien müssen (Ausnahme § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz) im Gegensatz zu Überstunden berücksichtigt werden.


Immer wieder stellt sich die Frage von Wiederholungserkrankungen. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von jeweils 6 Wochen haben, wenn die mehrmaligen Erkrankungen nicht auf demselben Grundleiden beruhen.


Beispiel:

Wäre der Arbeitnehmer also für einen Zeitraum von 6 Wochen bspw. operationsbedingt nicht einsatz­fähig, würde dann mehrere Tage wieder im Betrieb arbeiten und anschließend wegen psychischer Leiden arbeitsunfähig werden, könnte er für beide Zeiträume, wenn auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, jeweils 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.


Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.

 

 
 
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