Auch im Arbeitsrecht findet der Datenschutz eine immer größere Bedeutung. Von Relevanz ist der Umgang mit Bewerberdaten, Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch Softwareprogramme, Videoüberwachung etc.
Auf das Arbeitsrecht wirkt dabei die Datenschutz-Grundverordnung ein, die den Beschäftigten-Datenschutz miterfasst.
Datenschutzrechtlich soll eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten geschützt werden.
Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber im Betrieb dürfte dann zulässig sein, wenn der entsprechende Arbeitnehmer einwilligt oder auch der Arbeitgeber ein erhöhtes schützenswertes Interesse (wie beispielsweise Diebstahl am Arbeitsplatz) vorweisen kann. Dabei erkennt Art. 4 Nr. 11 DSGVO an, dass nur eine freiwillig abgegebene Einwilligung als wirksam erachtet wird. Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit muss insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person berücksichtigt werden. Berücksichtigt man dabei die bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person, dürfte die Einwilligung als Grundlage für eine Datenerhebung ausgeschlossen sein.
Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen können Aufsichtsbehörden für den Datenschutz eingeschaltet werden, die die Datenverstöße ahnden.
Der einzelne Arbeitnehmer kann sich gegenüber seinem Arbeitgeber darauf berufen, zu erfahren, was über ihn gespeichert ist. Er hat ein Auskunftsrecht. Es gilt der Grundsatz der sogenannten Datentransparenz, die auch im Arbeitsrecht greifen muss.
Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten verlangen.
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Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.