Es besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung.
Dabei gibt es unterschiedliche Zeugnisarten. Das einfache Zeugnis gibt die Art und Dauer der Beschäftigung wieder. Bei dem qualifizierten Zeugnis wird die Art und Dauer der Beschäftigung und darüber hinaus eine Leistung- und Führungsbeurteilung enthalten. Sie kann bereits nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen gefordert werden.
Dabei ist zu beachten, dass das jeweilige Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers erteilt wird.
Der Arbeitgeber hat zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit das Zeugnis vollständig und klar sein muss. Es gilt auch der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Zeugniswahrheit als obersten Grundsatz der Zeugniserteilung angesehen.
Immer wieder ist dabei festzustellen, dass Arbeitgeber bei der Zeugnissprache eine vermeintlich positive Formulierung nutzen, die jedoch negativ zu bewerten sind. So würde beispielsweise die Formulierung „hat die ihm übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse durchgeführt“ letztlich bedeuten, dass hier im Führungsbereich die Note ungenügend gegeben wurde.
Gerne prüfe ich in Ihrem Fall individuell, ob die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses in Betracht kommt. Sollte insofern Ihr Endzeugnisberichtigungsanspruch außergerichtlich nicht durchgesetzt werden können, würde ich Sie mit einer Zeugnisberichtigungsklage vor Gericht begleiten.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.
Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.