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Arbeitszeugnis

Es besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung.


Dabei gibt es unterschiedliche Zeugnisarten. Das einfache Zeugnis gibt die Art und Dauer der Beschäftigung wieder. Bei dem qualifizierten Zeugnis wird die Art und Dauer der Beschäftigung und darüber hinaus eine Leistung- und Führungsbeurteilung enthalten. Sie kann bereits nach einer Beschäftigungsdauer von 6 Wochen gefordert werden.


Dabei ist zu beachten, dass das jeweilige Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers erteilt wird.

 

 

Man kann dabei nach dem Zeitpunkt der Zeugnis­erteilung differenzieren:

  • Ein Endzeugnis würde man bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilen.
  • Ein Zwischenzeugnis (Voraussetzung wäre ein berechtigtes Interesse, wie z.B. eine in Aussicht gestellte Kündigung, Betriebsinhaberwechsel, Bedarf zur Vorlage bei Gerichten etc.) würde man während des Arbeitsverhältnisses erteilen.
  • Daneben existiert auch die Möglichkeit der Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses. Das vorläufige Zeugnis (dieses kann nach Erhalt einer Kündigung oder beispielsweise nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages gefordert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht) wird nach Kündigung, aber vor dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, erteilt.


 

Ein qualifiziertes Zeugnis muss folgenden notwendigen Inhalt haben:

  • Überschrift
  • Eingangssatz
  • Position Beschreibung / Aufgaben­beschreibung
  • Leistungs- und Erfolgsbeurteilung
  • Führung Beurteilung
  • Schlussabsatz mit gegebenenfalls Schluss Formel
  • Ausstellungsdatum
  • Unterschrift

Der Arbeitgeber hat zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit das Zeugnis vollständig und klar sein muss. Es gilt auch der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Das Bundesarbeitsgericht hat den Grundsatz der Zeugniswahrheit als obersten Grundsatz der Zeugniserteilung angesehen.


 

Das Arbeits­zeugnis muss zudem dem Wohl­wollens­grundsatz entsprechen, also das berufliche Fortkommen des Arbeit­­nehmers nicht behindern.

Immer wieder ist dabei festzustellen, dass Arbeitgeber bei der Zeugnissprache eine vermeintlich posi­tive Formulierung nutzen, die jedoch negativ zu bewerten sind. So würde beispielsweise die Formu­lierung „hat die ihm übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse durchgeführt“ letztlich bedeuten, dass hier im Führungsbereich die Note ungenügend gegeben wurde.


  • Würde der Arbeitgeber auf die Geselligkeit des Arbeitnehmers im Zeugnis hinweisen, könnte dies ein Hinweis auf Alkohol im Dienst darstellen.
  • Bei einer Aufgabenerledigung stets zu unserer vollsten Zufriedenheit kann hingegen von der Note sehr gut ausgegangen werden.
  • Die Formulierung stets zu unserer vollen Zufriedenheit deutet auf eine gute Leistung hin.
  • Die Formulierung zu unserer vollen Zufriedenheit stellt befriedigende Leistungen dar.
  • Die Formulierung im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit ist mit einer mangelhaften Leistung gleich zu setzen.
  • Die Formulierung hat sich bemüht, die übertragene Arbeit zu unserer Zufriedenheit zu erledigen (hat die Aufgabe also nicht zur Zufriedenheit erledigt) lässt ungenügende Leistungen erkennen.


Gerne prüfe ich in Ihrem Fall individuell, ob die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses in Betracht kommt. Sollte insofern Ihr Endzeugnisberichtigungsanspruch außergerichtlich nicht durchgesetzt werden können, würde ich Sie mit einer Zeugnisberichtigungsklage vor Gericht begleiten.


 

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.


Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.

 

 
 
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