Im Vorfeld des Arbeitsvertrages spielt das Fragerecht des Arbeitgebers im Bewerbungsgespräch eine besondere Rolle.
Oft erhalten Bewerber Fragebögen zum Ausfüllen. Der Arbeitgeber darf dabei Tatsachen abfragen, die im Zusammenhang zur beabsichtigten Beschäftigung stehen, denn in diesem Falle hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse in die Sphäre des Bewerberkandidaten einzudringen. Dabei dürfen Frauen gegenüber Männern und umgekehrt nicht benachteiligt werden. Fragen u.a. nach der Weltanschauung, nach Behinderungen und der sexuellen Identität sind nicht zulässig.
Kommt dann ein Arbeitsvertrag zustande, sind diverse Regelungen zu beachten. Auf das Arbeitsverhältnis wirken Gesetze ein. Bei Tarifgebundenheit (oder wenn der Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt) ist der entsprechende Tarifvertrag zu beachten. Zudem können Betriebsvereinbarungen bestehen, die Rechte und Pflichten begründen. Dieser durch Gesetze, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen gesteckte Rahmen kann zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden.
Dabei muss der Arbeitnehmer die versprochenen Dienste leisten. Der Arbeitgeber hingegen muss die Vergütung zahlen. Dabei hat der Arbeitnehmer die versprochenen Dienste nach den individuellen Möglichkeiten zu leisten. Nur wenn der Arbeitnehmer zu durchschnittlichen Leistungen in der Lage ist, muss er diese entsprechend erbringen. Dabei ist der Arbeitnehmer selbstverständlich nicht verpflichtet, seine Gesundheit zu gefährden (Ausnahmen: u.a. Polizisten und Feuerwehr).
Dabei muss der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben richtig abführen, für eine sichere Aufbewahrung von Arbeitnehmer Sachen sorgen, den Arbeitnehmer beschäftigen und erträgliche Arbeitsbedingungen schaffen.
Der Arbeitnehmer muss hingegen Maschinen und Geräte des Arbeitgebers sorgfältig bedienen, drohende Schäden möglichst anzeigen, über Betriebsgeheimnisse stillschweigen und gestellte Fragen beantworten. Er darf mit seinem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb treten. Möglich ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses darf nicht länger als 2 Jahre dauern und muss eine Karenzentschädigung in Höhe des halben Gehalts vorsehen.
Oft werden von Arbeitgebern vorformulierte Verträge bei Abschluss des Vertrages vorgelegt, sodass diese als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Vertragswerke einer gerichtlichen Überprüfung bei Bedarf standhalten müssen.
Der nicht geregelte Bereich, also verbliebene Lücken im Arbeitsverhältnis, werden mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschlossen. Der Arbeitgeber hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Auch das Direktionsrecht ist beschränkt und darf z.B. nicht arbeitgeberseitig missbraucht werden.
Von Bedeutung sind auch Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. Existiert solch eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag oder wird hierauf in allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen wirksam verwiesen, sind diese zu beachten. Ihre Nichtbeachtung kann zur Verwirkung führen.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.
Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.