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Abmahnung

Der Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis mit einer unberechtigten Abmahnung konfrontiert sein. Daher kann der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Abmahnung gerichtlich vorgehen (Anspruchsgrundlage: das Allgemeine Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der Abwehranspruch nach §§ 242, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB).


Problem der Abmahnung ist, dass diese geeignet ist den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.


Sofern die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann der Arbeitnehmer die durch die Abmahnung entstandenen Beeinträchtigung in Form einer Beseitigung verlangen.


Eine weitere Beseitigung ist dann möglich, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachen­behaup­tungen oder Ehrverletzungen enthält oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. Möglich ist es auch, dass der Arbeitgeber das Recht zur Abmahnung verwirkt hat.

 

 

 

Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung dann nicht besteht, wenn die Abmahnung nur mündlich erteilt wurde.


Auch bei einer Ermahnung keinen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte bestehen.


Sofern das Arbeitsverhältnis beendet sein sollte, besteht der Beseitigungsanspruch nicht mehr. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn die Abmahnung den Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann.


Sollten Sie mit einer unberechtigten Abmahnung konfrontiert sein, unterstütze ich Sie mit dem Beseitigungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Dabei würde ich zunächst versuchen, den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen.


Notfalls würde ich für Sie den Weg der Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gehen.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.


Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.

 

 
 
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