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Abfindung

Oft haben die Arbeitnehmer die Vorstellung, dass Folge jeder ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung die Zahlung einer Abfindung ist.


Oft besteht in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit, die Angelegenheit mit einem Abfindungsvergleich zu beenden. Nicht jeder Fall eignet sich jedoch hierfür.


Möglich ist auch, dass ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers vorliegt. Nach § 1a KSchG kann nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lässt. Dabei erhält der Arbeitnehmer ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wobei der Anspruch auf Zahlung mit Ablauf der Klagefrist entsteht. Würde der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Konstellation hinsichtlich der Abfindungs­zahlung täuschen, wäre dem Arbeitnehmer eine Anfechtung der Vereinbarung möglich. Die Klage könnte in diesem Falle nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Die Klagefrist würde 6 Monate betragen.

 

 

 

In solchen Fällen sollte der Arbeitnehmer meines Erachtens stets zur Sicherheit Klage erheben, da er sich vor Gericht immer noch vergleichen kann. Mit dem Vergleich würde er zugleich einen vollstreckungsfähigen Titel erhalten.


Auch ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber eher bereit ist einen Vergleich einschließlich der Zahlung einer Abfindung abzuschließen, wenn ein Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers besteht. Daher sollte der Arbeitnehmer zur Sicherheit auch nach einer ausgesprochenen Kündigung -wenn er denn nicht bspw. von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt wird oder nicht arbeitsunfähig ist- seine Arbeitsleitung tatsächlich anbieten. Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Leistung nicht an, besteht ein Annahmeverzugsrisiko für diesen. Dies kann wiederum die Chancen für einen höheren Abfindungsbetrag erhöhen.

 

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen eine umfassende individuelle und anwaltliche Beratung nicht ersetzen können und auch nicht sollen. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen lediglich als Überblick, sind nicht vollständig und erschöpfend. Daher wird auch keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der eingestellten Informationen gegeben.


Zudem wird der Begriff Arbeitnehmer zur Vereinfachung und bezogen auf alle Geschlechter verwendet.

 

 
 
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